§ 98 Sonstige Untersuchungen
§ 98 Sonstige Untersuchungen — Geo.
§ 98 Sonstige Untersuchungen — Geo.
Anmerkung
Zum Abs. 1 siehe das vom BMJ herausgegebene Handbuch ,,Revision der Gerichte''
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159557
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.
(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.
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