BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 74

§ 74Reisetagebuch

(1) Bei jedem Gericht ist vom Vorsteher der Geschäftsstelle oder unter seiner Aufsicht ein Reisetagebuch nach GeoForm. Nr. 12 zu führen, in das alle auswärtigen Amtshandlungen einzutragen sind, aus denen ein Gebührenanspruch nach der RGV. erwachsen ist. Nicht einzutragen sind die Fälle, in denen nur der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen ist.

(2) Spalte 1 des Reisetagebuches enthält die fortlaufende, jährlich mit 1 beginnende Zahl. In Spalte 4 ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der auswärtigen Dienstverrichtungen anzuführen; in Spalte 6 ist die Berechnung der Gebühr durch Anführung ihrer einzelnen Bestandteile und der Endsumme darzustellen. Wenn der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes eine Reiserechnung eingesendet wird, genügt es, statt der Eintragungen in Spalten 4 und 6 in der Bemerkungsspalte auf diese Rechnung durch die Buchstaben RR zu verweisen.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Reisetagebücher einzelner oder aller Gerichte jährlich oder in anderen Zeitabschnitten im Dienstwege zur Prüfung vorgelegt werden.

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