§ 614 Errichtung der Verwahrungsstelle
§ 614 Errichtung der Verwahrungsstelle — Geo.
§ 614 Errichtung der Verwahrungsstelle — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40160013
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.
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