§ 596 Entlassung von Untersuchungshäftlingen
§ 596 Entlassung von Untersuchungshäftlingen — Geo.
§ 596 Entlassung von Untersuchungshäftlingen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 421/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40084737
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Untersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
(2) Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.
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