BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 595

§ 595Urteilsausfertigungen

(1) Enthält ein dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverleibtes Urteil eines Bezirksgerichtes nicht alle in die Ausfertigung aufzunehmenden Angaben (§ 114 Abs. 5) oder ist ein Urteil nur durch einen nach § 458 Abs. 2 StPO. aufgenommenen Vermerk beurkundet worden und wird später eine Ausfertigung des Urteils nötig, so ist eine Urteilsausfertigung zu entwerfen, die alle in § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7 StPO. vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Entwurf dieser Ausfertigung ist vom Richter zu genehmigen und dem Protokolle beizulegen. Im Falle des § 458 Abs. 2 StPO. ist in den Entscheidungsgründen dieser Ausfertigung bloß anzugeben, daß sich der Freispruch auf den Rücktritt des Anklägers von der Anklage oder der Schuldspruch auf das umfassende und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis des Angeklagten gründet, und § 458 Abs. 2 StPO. zu beziehen.

(2) Wenn ein Privatbeteiligter nach Rechtskraft des Urteils nur die Ausfertigung eines Entschädigungserkenntnisses begehrt, ist ihm ein Auszug aus dem Urteil zuzustellen, der neben den in § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Dies gilt auch für die im Abs. 1 angeführten Fälle.

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