BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 590

§ 590Delegierung

(1) Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (§ 39 StPO), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.

(2) Steht die Entscheidung über die Delegierung nach § 39 Abs. 1 StPO dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich die Oberstaatsanwaltschaft gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Ordnet der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger sofern es sich um die Staatsanwaltschaft handelt, auch jene am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. § 145 Abs. 1 ist dem Sinne nach anzuwenden.

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