BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 589

§ 589Subsidiaranklage

(1) Die im § 72 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.

(2) Von den auf Grund des § 72 StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.

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