BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 571

§ 571Reihenfolge der Eintragungen

(1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.

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