§ 570 Haftvollzug
§ 570 Haftvollzug — Geo.
§ 570 Haftvollzug — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159994
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
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