BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 569

§ 569Zwangsweise Räumung

(1) Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Gerichtsvollzieher zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.

(2) Im Bericht des Gerichtsvollziehers über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.

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