BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 562

§ 562Das Versteigerungsedikt

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen