§ 551 Vollzugsaufträge
§ 551 Vollzugsaufträge — Geo.
§ 551 Vollzugsaufträge — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159985
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte „zum Vollzuge“ anzuordnen (notwendige Weisung § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
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