BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 536

§ 536Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle

(1) Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (§ 34 Abs. 2). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.

(2) Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (§ 434 ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen (Anm.: jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.

(3) Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Protokoll genommen werden. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.

(4) Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (§ 66).

(5) Vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (§ 286 ZPO) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.

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