§ 531 a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren
§ 531 a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren — Geo.
§ 531 a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: 1. Für die Entfertigung ist die Führung eines Fristenvormerks im ADV-Register nicht notwendig; diese kann aufgrund einer vom Bundesrechenamt den Gerichten monatlich übermittelten Volljährigkeitsprüfliste erfolgen. Diese Prüfliste weist alle Fälle aus, in denen zumindest ein Minderjähriger volljährig wurde.
Zu Abs. 1: 2. § 203 AußStrG wurde durch Art. VII Z 10, BGBl. Nr. 403/1977 aufgehoben.
Zu Abs. 1: 3. Aufgrund einer Neuregelung der Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld in den §§ 230ff ABGB (BGBl. Nr. 403/1977) und in § 193 AußStrG überholt.
Zu Abs. 1: 4. Siehe Anmerkung zu § 531 Abs. 1 Z 3 Geo.
Zu Abs. 3 und 4: Infolge Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159972
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:
1. die Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) vorzumerken;
2. die Vorlage der nach §§ 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;
3. der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;
4. die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.
(2) Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (§§ 173, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.
(3) Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.
(4) In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.
(5) Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des § 55 e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) im Fristenvormerk vorzumerken.
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