BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 529

§ 529Fristenvormerk

(1) Zur Überwachung des Ablaufes längerer Fristen und der Fristen von besonderer Wichtigkeit dient im den Gerichtsabteilungen, wo solche Fristen vorkommen, der nach GeoForm. Nr. 127 zu führende Fristenvormerk. Während der Kalender nur Eintragungen für die zunächst folgenden Wochen oder Monate umfaßt, ist der Fristenvormerk für Jahre hinaus in dauerhaften Büchern zu führen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 527 auf den Fristenvormerk sinngemäß anzuwenden; doch ist in Spalte 3 zur Bezeichnung der Sache ein Name und in Spalte 4 der Gegenstand der Überwachung einzutragen.

(2) Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß (Anm.: jetzt: bedingter Strafnachsicht) , bedingter Begnadigung (Anm.: jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht) , bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach § 13 JGG (Anm.: jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach § 13 JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.

(3) Die Eintragungen in den Fristenvormerk werden durch ein farbiges „FV“ angeordnet. Dabei sind die Eintragungen nicht auf allzu viele Tage zu verteilen sondern nach Monats-, Halbmonats- oder Wochenabschnitten zusammenzufassen. Eintragungen im Fristenvormerk dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages (§ 131 Z 9) vorgenommen und gelöscht werden.

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