BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 524

§ 524

Falls der Name der zu verzeichnenden Partei (Firma, Unternehmen) sich aus mehreren Wörtern zusammensetzt, empfiehlt sich die Beachtung folgender Leitsätze:

1. Ist im Namen der Partei die Bezeichnung einer Person enthalten, so entscheidet für die Reihung im Namenverzeichnis der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person, bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe der zuerst genannten Person.

2. Ist im Namen der Partei nicht der Name einer Person, aber ein mythologischer oder geschichtlicher Name enthalten, so entscheidet der Anfangsbuchstabe dieses Namens.

3. Enthält der Name nur andere Wörter, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des den Gegenstand des Unternehmens bezeichnenden Wortes.

4. Wenn Zweifel möglich sind, ist der Name an mehreren Stellen einzutragen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen