BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 516

§ 516Äußere Form der Berichte in Jv-Sachen

(1) Berichte in Verwaltungssachen haben auf der linken Hälfte der ersten Seite unter der Anschrift zu enthalten:

1. die Geschäftszahl des Erlasses, auf den sich der Bericht bezieht,

2. eine kurze Angabe des Inhaltes des Berichtes, zum Beispiel „Bezirksgericht Hallein über die Flucht des Häftlings X“. Wenn der Bericht so kurz ist, daß er sofort überblickt werden kann, hat die Inhaltsangabe zu entfallen.

(2) Fehlberichte müssen außer der Geschäftszahl der vorgesetzten Behörde auch eine sachliche Bezeichnung enthalten, zum Beispiel „Zu Jv 320-17/50, Berichte wegen Nichteinhaltung der Amtsstunden sind nicht erstattet worden“.

(3) In Jv-Sachen sind Berichte, soweit nicht eine besondere Vorschrift anderes verfügt, im Dienstwege, das heißt, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle vorzulegen. Der Vorlagebericht der Zwischenstellen ist unter den der berichtenden Stelle zu setzen. Ein beim Gerichtshof I. Instanz bloß durchlaufender Bericht oder Erlaß (§ 509 Abs. 3) ist nur mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerke zu versehen.

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