§ 515 Anlegung von abgesonderten Jv-Akten
§ 515 Anlegung von abgesonderten Jv-Akten — Geo.
§ 515 Anlegung von abgesonderten Jv-Akten — Geo.
Anmerkung
In der Praxis werden anstelle der Amtsvermerke bzw. Auszüge Ablichtungen hergestellt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159960
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.
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