BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 514

§ 514Aktenübersicht, Seitenzahlen

Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.

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