§ 508 Antrags- und Verfügungsbogen
§ 508 Antrags- und Verfügungsbogen — Geo.
§ 508 Antrags- und Verfügungsbogen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40103403
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-Bogen StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des § 15a DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.
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