§ 499 Wiederaufnahme
§ 499 Wiederaufnahme — Geo.
§ 499 Wiederaufnahme — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159950
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
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