§ 491 Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung
§ 491 Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung — Geo.
§ 491 Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung — Geo.
Anmerkung
1) Überschrift nunmehr: ,,§ 491. Schuldspruch ohne Strafe'', siehe § 12 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2) Das Zitat ,,Abs. 2 oder 3'' gegenstandslos; siehe Anmerkung 1.
3) Statt der Wortfolge ,,daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird'' richtig: ,,wegen einer Jugendstraftat vom Ausspruch einer Strafe abzusehen ist''; siehe Anmerkung 1 und E v. 28. 12. 1988, JABl. Nr. 1989/1.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159945
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.
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