§ 481 Register der Bezirksgerichte
§ 481 Register der Bezirksgerichte — Geo.
§ 481 Register der Bezirksgerichte — Geo.
Anmerkung
Statt ,,Verbrechen und Vergehen`` richtig: ,,gerichtlich strafbarer Handlungen, die dem Gerichtshof erster Instanz oder dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesen sind``; statt ,,Übertretungsfälle`` richtig: ,,gerichtlich strafbare Handlungen, die dem Bezirksgericht zur Aburteilung zugewiesen sind``, siehe E v. 9. 12. 1974, JAbl. Nr. 29, Z 4.6.
Zu Abs. 1, letzter Halbsatz: siehe E v. 22. 5. 1987, JAbl. Nr. 29, und E v. 9. 6. 1987, JAbl. Nr. 31.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159937
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.
(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
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