BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 480a

§ 480aAllgemeines

Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, keine abweichende Regelung getroffen wird.

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