§ 479 Register der Mietkommissionen
§ 479 Register der Mietkommissionen — Geo.
§ 479 Register der Mietkommissionen — Geo.
Anmerkung
Gegenstandslos. Die früheren Mietkommissionen wurden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgehoben. Es gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren. Alle Fälle mit dem Gattungszeichen Msch (früher GeoForm Nr. 112) werden nunmehr im ADV-N-Verfahren unter den Fallcodes 11 bis 16 und 29 geführt, das Gattungszeichen Msch bleibt erhalten. Das Register Nm (GeoForm Nr. 109) wurde durch den Erlaß BMJ 11.7.1956 JABl. 15 Abschn. II Z 3 aufgelassen. Die automationsunterstützte Führung des Häuserverzeichnisses ist geplant.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159935
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.
(2) Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (§ 8 Abs. 1 und § 10 MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.
(3) Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel „Feststellung des Friedenszinses“, „Mietzins für Lagerplatz“, „Einsicht in die Belege“ u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel „Hauptmietzins erhöht“, „Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt“ u. dgl.).
(4) Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.
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