§ 475 Nicht ins Nc-Register(Anm.: jetzt: ADV-N)gehörige Sachen
§ 475 Nicht ins Nc-Register(Anm.: jetzt: ADV-N)gehörige Sachen — Geo.
§ 475 Nicht ins Nc-Register(Anm.: jetzt: ADV-N)gehörige Sachen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159932
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.
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