§ 471 Aktenbildung
§ 471 Aktenbildung — Geo.
§ 471 Aktenbildung — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 4: Der auf die Vorlage nach § 109 JN bezugnehmende Teil des Abs. 4 ist infolge Aufhebung des § 109 Abs. 2 JN durch Art. VIII Z 5, BGBl. Nr. 403/1977 gegenstandslos.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159928
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (§ 59), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.
(2) Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt I. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht I. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (§ 486 ZPO.) zurückzubehalten.
(3) Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz sind die in II. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht I. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte I. Instanz ob.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach § 109 JN. dem Gerichte II. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Abs. 3 auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.
(5) Die in II. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.
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