BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 47

§ 47Schreiben nach Ansage

(1) Jedem Gerichte sind entsprechend geübte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansage in Kurzschrift und auf der Maschine schreiben können. Mit der Urschrift sind wenn möglich gleichzeitig die erforderlichen Ausfertigungen (Protokollabschriften) herzustellen. Im einzelnen hat der Gerichtsvorsteher die näheren Weisungen hierüber zu erteilen.

(2) Zum Schreiben nach Ansage sind alle geeigneten Schreibkräfte in entsprechend abgesonderten Räumen abwechselnd tunlichst gleichmäßig heranzuziehen und zu verwenden.

(3) Richter und Schriftführer, die den Schreibkräften ansagen wollen, haben sich für bestimmte Stunden vorzumerken. Auch kann eine feste Einteilung geschaffen werden, wonach jeder Gerichtsabteilung bestimmte Stunden zur Ansage vorbehalten sind. Wenn die vorgemerkte (vorbehaltene) Zeit nicht ausgenutzt wird, steht sie anderen Richtern oder Schriftführern zur Ansage zur Verfügung.

(4) Die Ansage ist sorgfältig vorzubereiten, damit Stockungen und nachträgliche Ausbesserungen vermieden werden.

(5) Wenn eine Urschrift schwer leserlich ist, kann die Schreibkraft darum ersuchen, daß der Verfasser zum Schreiben ansagt.

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