BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 469

§ 469Registereintragungen

Für die Eintragungen in das Register gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Spalten 6 bis 9 sind für Berufungen, Widersprüche, die Spalten 10 bis 13 für Rekurse und für Beschwerden in Miet- und Pachtschutzsachen bestimmt. Für die Eintragungen ist der Erfolg des Rechtsmittels maßgebend. Wird eine Entscheidung teilweise bestätigt, teilweise abgeändert, aufgehoben oder anders erledigt, so ist in den Spalten 6 bis 13 jede Erledigungsart auszuweisen. Die Summe der Eintragungen in diesen Spalten wird daher die Summe aller eingetragenen Sachen regelmäßig übersteigen.

2. Wird ein Rechtsmittel nur teilweise erledigt, so ist die Erledigung einzutragen. Eine spätere Erledigung ist nur dann einzutragen, wenn sie von anderer Art ist (es ist also zum Beispiel die Bestätigung eines Urteiles durch zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen nur einmal auszuweisen). Wird ein Rechtsmittel zum Teil in nichtöffentlicher Sitzung erledigt, die Ausfertigung des Beschlusses aber bis nach der mündlichen Verhandlung vorbehalten, so sind Registereintragungen erst zu machen, sobald die schriftliche Ausfertigung vorliegt.

3. Wenn das Berufungsgericht nach § 478 letzter Absatz oder § 496 letzter Absatz ZPO. in der Sache selbst erkennt, so ist die neue Entscheidung je nach ihrem mit der Entscheidung I. Instanz übereinstimmenden oder davon abweichenden Inhalt als Bestätigung oder Abänderung einzutragen. In solchen Fällen ist überdies die vorangegangene Aufhebung einzutragen.

4. Werden zwei oder mehrere Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden oder sonst mit gemeinsamer Entscheidung erledigt, so ist die Entscheidung in den Spalten 6 bis 13 für jede der verbundenen Sachen gesondert einzutragen. Die Verbindung mehrerer Sachen ist in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.

5. Spalte 9 oder 13 ist auszufüllen, wenn das Rechtsmittel als verspätet oder unzulässig verworfen, zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes zurückgewiesen wird, wenn vor dem Berufungsgericht ein Vergleich geschlossen wird usw.

6. Mit dem Tag, an dem der Akt an das Gericht I. Instanz zurückgestellt wird (Spalte 14), wird die Sache abgestrichen.

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