§ 455 Vollzug und Abstreichen
§ 455 Vollzug und Abstreichen — Geo.
§ 455 Vollzug und Abstreichen — Geo.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991
Inkrafttretungsdatum
01. September 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004300
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
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