§ 454 Plombe und Buchstandsbericht
§ 454 Plombe und Buchstandsbericht — Geo.
§ 454 Plombe und Buchstandsbericht — Geo.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991
Inkrafttretungsdatum
01. September 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004299
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.
(2) Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
(3) Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen (Buchstandsbericht).
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