BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 452

§ 452Eintragungen im Tagebuch

In das Tagebuch sind einzutragen:

1. die jährlich fortlaufende Zahl (Tagebuchzahl);

2. der Tag des Einlangens des Grundbuchsstückes in der Einlaufstelle nach dem Eingangsvermerk;

3. der Name der einschreitenden Partei(en) oder Behörde(n) und die Geschäftszahl der Behörde(n);

4. die Bezeichnung aller Einlagen, auf die sich das Grundbuchsstück bezieht;

5. zu jeder Einlage die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes des Grundbuchsstückes;

6. zu jeder Einlage der Tag, an dem die bücherliche Eintragung vollzogen wurde; gegebenenfalls der Vermerk, daß keine Eintragung vollzogen wurde;

7. etwaige Bemerkungen, insbesondere der Gleichzeitigkeitsvermerk nach § 450 Abs. 3, der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses und die Tagebuchzahl der Rekurserledigung, bei Abschreibungen die Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung der Abschreibung, bei dieser Anmerkung die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung, bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, die Geschäftszahl, unter der die Erledigung in der zuständigen Abteilung erfolgt, usw.

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