BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 442

§ 442Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes

Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.

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