§ 439 Aktenbildung, Eidesvormerk(Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis)
§ 439 Aktenbildung, Eidesvormerk(Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) — Geo.
§ 439 Aktenbildung, Eidesvormerk(Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159908
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
(2) Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
(3) Nach § 100 IO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.
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