§ 438 Registereintragungen
§ 438 Registereintragungen — Geo.
§ 438 Registereintragungen — Geo.
Anmerkung
Gegenstandslos zufolge Umstellung auf ADV! Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-I-Verfahren (Insolvenzverfahren).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159907
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im S-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem der Konkurs aufgehoben oder das Verfahren an ein anderes Gericht abgetreten wurde.
(2) Im Sa-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet, eingestellt oder abgetreten wurde.
(3) Im S-Register ist eine Sache abzustreichen, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß, im Sa-Register, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß oder der Beschluß über die Eröffnung eines Anschlußkonkurses gemäß § 52 Abs. 2 oder § 55e Abs. 4 AusglO. rechtskräftig geworden ist.
(4) Die Eintragungen in der Spalte 9 sind auf Grund des Konkurs(Ausgleichs)ediktes vorzunehmen und bei Änderungen während des Verfahrens allenfalls unter Heranziehung der Bemerkungsspalte richtigzustellen.
(5) In Spalte 10 sind Bemerkungen über die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger, über den Verbleib des Aktes, dann die Aktenzeichen zusammenhängender Akten, insbesondere des dem Konkurse vorangehenden Ausgleichsverfahrens (des dem Ausgleichsverfahren nachfolgenden Konkursverfahrens), einzutragen.
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