§ 433 Nicht in das Hc-Register(Anm.: jetzt: ADV-N)gehörige Sachen
§ 433 Nicht in das Hc-Register(Anm.: jetzt: ADV-N)gehörige Sachen — Geo.
§ 433 Nicht in das Hc-Register(Anm.: jetzt: ADV-N)gehörige Sachen — Geo.
Anmerkung
Der 2. Satz ist gemäß ADV-Register-News Nr. 5 (14.3.1994) seit Umstellung auf ADV nicht mehr anzuwenden. Ersuchen um Zustellungen sind generell im ADV-N-Register einzutragen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159902
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ersuchen um die Vornahme bücherlicher Eintragungen gehören beim Grundbuchsgericht nur zum Tagebuch, Ersuchen um Exekutionsvollzug gehören beim Exekutionsgerichte nur in das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E) Ersuchen um Zustellung sind bloß dann in das Rechtshilferegister einzutragen, wenn auch noch eine andere Amtshandlung notwendig ist, zum Beispiel wenn das Bundesministerium für Justiz um Übersetzung zu ersuchen ist; sonst sind sie je nach dem Wege, der für die Zustellung zu wählen ist, allenfalls in das Zustellbuch für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete oder in das Zustellbuch für Auslandstücke einzutragen.
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