§ 428 Der Beglaubigungsvermerk
§ 428 Der Beglaubigungsvermerk — Geo.
§ 428 Der Beglaubigungsvermerk — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159897
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der Vermerk gesetzt wird: „G .... Die Echtheit der Unterschrift des N. N. (Vorname, Zuname, Beschäftigung und Wohnort) wird bestätigt. Urkunde aus ....... Bogen bestehend, mit ...... gestempelt, zur Zahl ... beim Finanzamt ... angezeigt, zur Zahl ... mit ... vergebührt, Befund aufgenommen“ (folgt Angabe des Gerichtes, der Geschäftsabteilung, des Tages sowie die Unterschrift des Beamten).
(2) Stand für die Amtshandlung kein Register (Registerabschnitt) zur Verfügung (§ 426 Abs. 2), kann also im Vermerk eine G-Zahl nicht angeführt werden, so ist im Vermerk der Ort zu bezeichnen, an dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
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