§ 418 Jugendstrafsachen
§ 418 Jugendstrafsachen — Geo.
§ 418 Jugendstrafsachen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40103388
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst hat das Pflegschaftsgericht einen Akt über eine Personensorgesache anzulegen, es sei denn, dass sie zu einem solchen schon bestehenden genommen werden können.
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