BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 410

§ 410Das A-Register

In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

1. alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;

2. alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

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