§ 410 Das A-Register
§ 410 Das A-Register — Geo.
§ 410 Das A-Register — Geo.
Anmerkung
Nunmehr ADV-A-Register. Das bisherige A-Register GeoForm Nr. 90 ist seit Umstellung auf ADV durch Erlaß BMJ 8.4.1992 JABl. 19 gegenstandslos.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159880
Zuletzt nach Updates gesucht am
In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:
1. alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;
2. alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.
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