§ 409 Pfandweise Beschreibungen
§ 409 Pfandweise Beschreibungen — Geo.
§ 409 Pfandweise Beschreibungen — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der letzte Halbsatz des ersten Satzes und der zweite Satz des Abs. 1 sind infolge Umstellung des Nc-Registers auf ADV gegenstandslos.
Es sind nur Protokolle über pfandweise Beschreibungen gemäß § 1101 ABGB in das ADV-N-Register unter Fallcode 87 einzutragen. Ein Protokoll ist jedoch erst zu errichten, wenn die pfandweise Beschreibung tatsächlich durchgeführt wurde.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159879
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.
(2) Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach § 283 EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.
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