BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 408

§ 408Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren

Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.

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