§ 402 Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren
§ 402 Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren — Geo.
§ 402 Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159862
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sobald feststeht, daß für mehrere betreibende Gläubiger bewegliche Sachen zu verkaufen sind, ist im führenden Akt ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 anzubringen. Hier sind in Spalte 4 die Postzahlen aller Gegenstände, deren Verkauf einem Gläubiger bewilligt wurde, anzuführen. Wird für einen Gläubiger die Exekution oder wenigstens das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher Gegenstände eingestellt, so ist sein Name in Spalte 2 des Übersichtsblatts mit Farbstift abzustreichen und die Art der Einstellung in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Auch die Einstellung (Aufschiebung) hinsichtlich einzelner Gegenstände ist in der Anmerkungsspalte ersichtlich zu machen.
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