§ 401 Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten
§ 401 Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten — Geo.
§ 401 Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen sind im ADV-E-Register gemeinsam mit anderen Exekutionen (kein eigener Abschnitt) zu führen.
Zu Abs. 2: Beitritte werden im ADV-E-Register unter Angabe der führenden Sache in der ersten Zeile der Bemerkungsspalte mit der Statuseintragung ,,bei'' gekennzeichnet. Weitere Eintragungen sind grundsätzlich nur im führenden Akt durchzuführen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159861
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.
(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.
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