§ 398 Aktenbildung
§ 398 Aktenbildung — Geo.
§ 398 Aktenbildung — Geo.
Anmerkung
Der bisherige Offenbarungseid wurde durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ersetzt (Art. I Z 7, BGBl 628/1991).
Zu Abs. 4: Selbständige Anträge auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, die von anderen Behörden gestellt werden, sind in das ADV-E-Register unter Fallcode 99 einzutragen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159858
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Pfändungsprotokolle werden mit besonderen Ordnungsnummern versehen und entweder wie Beilagen zum Akte genommen oder bis zum Erlöschen aller Pfandrechte abgesondert aufbewahrt.
(2) Im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsverpachtungsverfahren ist stets ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen. Die Namen der Behörden und Anstalten, denen regelmäßig zuzustellen ist, können auf mechanischem Wege in die Zustellblätter gesetzt werden. Bei Verwendung des Zustellblattes ist in der Zustellverfügung auf dessen Postzahlen zu verweisen.
(3) Der Tag der erfolgten Zustellung ist bei Beschlüssen, die an eine größere Zahl von Beteiligten ergehen, auf Grund der Zustellausweise in das Zustellblatt einzutragen. Der Richter hat die Richtigkeit dieser Eintragungen zu prüfen. Die Zustellausweise müssen auch nach Eintragung ins Zustellblatt beim Akte bleiben, solange sie für das Verfahren von Bedeutung sein können.
(4) Anträge auf Leistung des Offenbarungseides (Anm.: jetzt: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) die im Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, sind zum E-Akt zu nehmen; selbständige Anträge dieser Art, die von anderen Behörden gestellt werden, gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).
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