BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 397

§ 397Abstreichen

(1) Exekutionssachen, die in den Spalten 6 und 7 eingetragen oder in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehoben sind (§ 396 Z 6), sind abzustreichen, wenn die Exekutionsbewilligung rechtskräftig ganz abgelehnt ist, sonst, wenn die Exekution ganz eingestellt oder im Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen ist.

(2) Andere Exekutionssachen sind abzustreichen, sobald das von Amts wegen zu betreibende Verfahren beendet und eine Fortsetzung nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers möglich ist, zum Beispiel wenn die Pfändung wegen Zahlung oder mangels pfändbarer Gegenstände oder wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten unterblieben ist, wenn die Exekution eingestellt oder das Verkaufsverfahren nach §§ 200, 282 EO. eingestellt wird, wenn der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen oder der Verkaufserlös ausgefolgt wurde usw. Exekutionen mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sind gleich bei ihrer Eintragung, Exekutionen auf Geldforderungen nach der Überweisung abzustreichen. Ist eine Überweisung der Forderung nicht beantragt worden oder der Auftrag zur Fahrnispfändung mangels Anmeldung binnen Monatsfrist zurückgelegt worden, so ist die Sache sofort abzustreichen. Kommen in einer Sache mehrere Exekutionsarten in Anwendung, so darf erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür hinsichtlich aller Exekutionsarten vorliegen.

(3) Wird eine Exekutionssache nach dem Abstreichen noch im Anfallsjahre fortgesetzt, zum Beispiel weil der Einstellungsbeschluß vom Rekursgericht abgeändert oder aufgehoben wird, so ist der Abstrich zu tilgen. Bei Fortsetzung in einem späteren Jahr ist die Sache neu einzutragen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Abstreichen ein Antrag auf Ablegung des Offenbarungseides gestellt wird.

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