§ 394 Nicht ins E-Register(Anm.: jetzt: ADV-E-Register)gehörige Sachen
§ 394 Nicht ins E-Register(Anm.: jetzt: ADV-E-Register)gehörige Sachen — Geo.
§ 394 Nicht ins E-Register(Anm.: jetzt: ADV-E-Register)gehörige Sachen — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Anträge auf Räumungsexekution sind nicht im Titelakt weiterzuführen, sondern in das ADV-E-Register (Fallcode 42) einzutragen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159856
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.
(2) Anträge auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen und der Vollzug solcher Exekutionen sind, falls der Titel vom Exekutionsgericht stammt, aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden ist, zu behandeln.
(3) Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) .
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