§ 383 Ausscheidung eines Aktenstückes
§ 383 Ausscheidung eines Aktenstückes — Geo.
§ 383 Ausscheidung eines Aktenstückes — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159845
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn ein zum Akt genommenes Schriftstück oder eine Beilage dem Akte später wieder entnommen, etwa zu einem anderen Akte gebracht wird, ist an der betreffenden Stelle zu vermerken, an welchem Tage und wohin das Stück entnommen wurde. Ein solcher Vermerk kann durch eine knappe Empfangsbestätigung der Partei, der ein Stück ausgefolgt wurde, ersetzt werden. Wird eine Aktenübersicht geführt, so ist die Ausscheidung auch hier zu vermerken.
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