§ 379 Beilagen und Beratungsprotokolle
§ 379 Beilagen und Beratungsprotokolle — Geo.
§ 379 Beilagen und Beratungsprotokolle — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159841
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf Beilagen und auf Beratungsprotokollen ist die Geschäftszahl des zugehörigen Geschäftsstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel „zu 3 C 104/50-5“. Sie können dem Akte in einem Umschlage angeschlossen werden; hiezu steht das GeoForm. Nr. 76 zur Verfügung. Der Umschlag, der ein Beratungsprotokoll enthält, kann zugeklebt werden. Bei umfangreichen Akten sind die Vollmachten der Parteienvertreter in einem besonderen Umschlag zu sammeln; dieser ist zu Beginn des ersten Bandes einzulegen.
(2) Die vom Kläger, Ankläger oder Antragsteller vorgelegten Beilagen sind mit großen lateinischen Buchstaben, die vom Gegner vorgelegten Beilagen mit arabischen Ziffern, die von anderen Personen eingelegten Beilagen mit römischen Ziffern mit Farbstift zu bezeichnen. In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen oder auf andere Weise, etwa durch Fettdruck, ersichtlich zu machen. Beilagen, die bei Verhandlungen eingelegt werden, sind vom Richter oder vom Schriftführer in der angegebenen Form zu bezeichnen. Die einmal gewählte Bezeichnung der Beilagen soll nicht geändert werden.
(3) Auf Originalbeilagen sind die Geschäftszahl und weitere Bezeichnungen jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.
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