§ 374 Aktenzahl
§ 374 Aktenzahl — Geo.
§ 374 Aktenzahl — Geo.
Anmerkung
In den ADV-Registern wird die Aktenzahl vom System automatisch fortlaufend für jede Geschäftsabteilung jährlich mit 1 beginnend vergeben.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159836
Zuletzt nach Updates gesucht am
Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).
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