§ 366 Register der Oberlandesgerichte
§ 366 Register der Oberlandesgerichte — Geo.
§ 366 Register der Oberlandesgerichte — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40153485
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:
1. Jv für Justizverwaltungssachen,
2. Pers für Personalakten,
3. R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen,
4. Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen,
5. Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen,
6. Bs für Rechtsmittel in Strafsachen,
7. Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren,
8. Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen,
9. Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen,
10. Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen,
11. Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen,
12. Uv für Unterhaltsvorschüsse,
13. Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und
14. Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen.
(2) Darüber hinaus sind das Register Ds für Disziplinarsachen sowie beim Oberlandesgericht Wien auch die Register Kt und Nkt für Kartellsachen zu führen.
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